Aufenthalt
Aufenthaltstitel
Ja nach Aufenthaltszweck sieht das Zuwanderungsgesetz für die Einreise jeder Zuwanderergruppe auch unterschiedliche Aufenthaltstitel vor, die den Aufenthalt in Deutschland erlauben und regeln. Jeder Ausländer, der nicht einem Staat der Europäischen Union angehört, bedarf eines Aufenthalttitels. Dieser wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt.
Ausländerbehörde Bergheim
Aufenthaltserlaubnis: befristet
Visum: befristet für Touristen, die nicht EU Staatsbürger sind
Niederlassungserlaubnis: unbefristet
Daueraufenthalt-EU: unbefristet für EU Staatsbürger
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt und muss regelmäßig verlängert werden. Aus der geht hervor ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Sie kann nach dem Zuwanderungsgesetz § 16-38a zu folgenden Zwecke erteilt werden:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
- Aufenthalt aus besonderen Aufenthaltsrechten ( Wiederkehr, für ehemalige Deutsche oder für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltberechtigte).
Visum
Das Visum wird befristet ausgestellt. Nach § 6 Zuwanderungsgesetz wird einem nicht EU-Staatsangehörigen für die Durchreise oder den kurzfristigen Aufenthalt ein Schengen-Visum erteilt. Für einen längerfristigen Aufenthalt wird vor der Einreise ein nationales Visum erteilt.
www.gesetze-im-internet.de
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Voraussetzungen:
- 5-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
- Einzahlung von Rentenbeiträgen für mindestens 60 Monate
- Vorweisung von ausreichenden Wohnraum und ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache
Niederlassungserlaubnis
Daueraufenthalt
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 4a FreizügG gilt für EU Staatsbürger. Sie ist unbefristet und der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Wie bei der Niederlassungserlaubnis, müssen für die Erteilung des Daueraufenthaltes EG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- fünfjähriger Aufenthalt mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
EU Daueraufenthalt



