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Integrationsbeauftragte
Stadt Erftstadt
Amt für Jugend, Familie und Soziales
Fachdienst Migration und Integration
Holzdamm 10
50374 Erftstadt

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Sandy Auert
Büro: 02235 699 145
Mobil.: 0178 5467596
Fax: 02235-698135

Ilias Papapostolou
Büro: 02235 690 542
Mobil: 0170 3380211
Fax: 02235-698135

 

Aufenthalt

Aufenthaltstitel


Ja nach Aufenthaltszweck sieht das Zuwanderungsgesetz für die Einreise jeder Zuwanderergruppe auch unterschiedliche Aufenthaltstitel vor, die den Aufenthalt in Deutschland erlauben und regeln. Jeder Ausländer, der nicht einem Staat der Europäischen Union angehört, bedarf eines Aufenthalttitels. Dieser wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt.
Ausländerbehörde Bergheim


Aufenthaltserlaubnis: befristet
Visum: befristet für Touristen, die nicht EU Staatsbürger sind
Niederlassungserlaubnis: unbefristet
Daueraufenthalt-EU: unbefristet für EU Staatsbürger

Aufenthaltserlaubnis


Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt und muss regelmäßig verlängert werden. Aus der geht hervor ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Sie kann nach dem Zuwanderungsgesetz § 16-38a zu folgenden Zwecke erteilt werden:
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
  • Aufenthalt aus besonderen Aufenthaltsrechten ( Wiederkehr, für ehemalige Deutsche oder für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltberechtigte).
Zuwanderungsgesetz


Visum



Das Visum wird befristet ausgestellt. Nach § 6 Zuwanderungsgesetz wird einem nicht EU-Staatsangehörigen für die Durchreise oder den kurzfristigen Aufenthalt ein Schengen-Visum erteilt. Für einen längerfristigen Aufenthalt wird vor der Einreise ein nationales Visum erteilt.

www.gesetze-im-internet.de


Niederlassungserlaubnis



Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Voraussetzungen:
  • 5-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
  • Einzahlung von Rentenbeiträgen für mindestens 60 Monate
  • Vorweisung von ausreichenden Wohnraum und ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache

Niederlassungserlaubnis

Daueraufenthalt



Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 4a FreizügG gilt für EU Staatsbürger. Sie ist unbefristet und der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Wie bei der Niederlassungserlaubnis, müssen für die Erteilung des Daueraufenthaltes EG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
  • fünfjähriger Aufenthalt mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet


EU Daueraufenthalt


 

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