Zuwanderer
EU Staatsbürger
EU Staatsbürger und ihren Familienangehörigen sind berechtigt, sich als Selbst- sändige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufzuhalten.
Voraussetzung für den Aufenthalt von nicht erwerbstätigen EU-Staatsangehörige ist, dass sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Nicht erwerbstätige EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige haben keinen Zugang zum Sozialsicherungssystem.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger (FreizügG) regelt die Einreise und den Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger FreizügG
Drittstaatangehörige bzw. nicht EU-Staatsbürger:
Drittstaatsangehörige bzw. Staatsangehörige eines Drittstaates, dass nicht Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ist, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. In der Regel ein Visum oder, je nach Zweck ihrer Einreise, eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse:- 1. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)
- 2. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- 3. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)
- 4. Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
- 5. Aufenthalt aus besonderen Aufenthaltsrechten ( Wiederkehr, für ehemalige Deutsche oder für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltberechtigte.
Drittstaatsangehörige können nach einer bestimmten Zeit, wenn Sie es wünschen und Sie die restlichen Voraussetzungen erfüllen, eine Niederlassungserlaubnis oder auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.
Flüchtlinge, Asylbewerber, Asylberechtigte und Geduldete
Flüchtlinge verlassen Ihre Heimat unfreiwillig, um Schutz vor Gewalt, vor politischer oder sonstigen Verfolgung, vor Hunger, vor ökologischen Katastrophen oder andere Gründen, zu suchen.Die rechtliche Grundlage des internationalen Schutzes für Flüchtlinge bildet die Genfer Flüchtlingskonvention. Deutschland gehört, wie viele andere Länder auch, zu den Unterzeichnerstaaten. Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert u. a. wer Flüchtling ist und welchen rechtlichen Schutz Flüchtlinge genießen.
Genfer Flüchtlingskonvention
Das Grundgesetz garantiert in § 16a GG Satz 1: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.
Grundgesetz
Asylbewerber
Asylbewerber sind in der Regel Drittstaatsangehörige, die nach Europa bzw. Deutschland eingereist sind, Asyl beantragt haben und ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde.www.fluechtlingsrat-nrw.de
http://www.asyl.net
http://www.proasyl.de
http://www.amnesty.de
www.koelner-fluechtlingsrat.de
Pro Asyl Lechenich und ökumenischer Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Liblar
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist u. a. mit der Durchführung des Asylverfahrens beauftragt.
Im Asylverfahren wird nach sorgfältiger Prüfung und persönlicher Anhörung des Bewerbers, festgestellt, ob ein Anspruch auf politisches Asyl (§ 16aGG) besteht, ob es sich bei den Antragstellenden um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt oder ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe oder Ähnliches vorliegen. Die Durchführung des Asylverfahrens wird im Asylverfahrensgesetz geregelt.
Asylverfahren
Asylbewerber werden für die Dauer des Asylverfahrens nach einem Schlüssel an die Städte und Gemeinden zugewiesen. Die Dauer des Asylverfahrens ist unterschiedlich d.h. von einige Monate bis mehrere Jahre dauern und hängt von verschieden Faktoren ab. Asylbewerber erhalten eine befristete Aufenthaltsgestattung. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel.
Asylbewerber sind verpflichtet in Übergangsheimen oder andere städtischen Unterkünfte zu wohnen. Ihr Aufenthalt ist räumlich eingeschränkt. Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eingeschränkte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Asylbewerberleistungsgesetz
Sie sind über das zuständige Sozialamt Krankenversichert und erhalten nur die lebensnotwendigen Leistungen. Im ersten Jahr nach der Einreise ist die Erwerbstätigkeit der Asylbewerber nicht erlaubt. Für die Dauer des Asylverfahrens ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen und nach Vorrangsprüfung des Arbeitsmarktes durch die Agentur für Arbeit möglich.
Weiter Informationen:
www.fluechtlingsrat-nrw.de
bundesrecht.juris.de
Link: Materialien Handbücher Beschäftigung
Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis.Kontakt Integrationsbeauftragte
Unbegleitete minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge
Minderjährige
Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahre werden nach deutscher asylrechtliche Rechtsauffassung als Erwachsene behandelt. Nur Flüchtlingskinder unter 16 Jahren gelten als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.Unbegleitete minderjährige Kinder die als Flüchtlinge nach Europa und nach Deutschland einreisen erfahren aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Flüchtling, unbegleitet und minderjährig) besonderen Schutz. Sie sind durch internationale und nationale Rechtsschutzbereiche und Abkommen geschützt. Diese sind die UN-Kinderrechtskonvention (KRK), das Haager Übereinkommen zum Schutz Minderjähriger von 1961 (MSA) sowie das Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (SGB VIII).
Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen bzgl. unbegleiteter minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge Integrationsbeauftragte
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Wird nach Abschluss des Asylverfahrens eines Asylbewerbers, ein Anspruch auf politisches Asyl nach § 16aGG festgestellt spricht man im amtlichen Sprachgebrauch von Asylberechtigten. Wird hingegen ein Asylbewerber als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder werden Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt spricht man von anerkannten Flüchtling.Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten nach Anerkennung einen Flüchtlingspass, eine befristete Aufenthaltserlaubnis und haben Anspruch auf Leistung nach SGB II. oder SGB XII
Geduldete
Geduldete Personen sind ausreisepflichtige Personen, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, keine Abschiebehindernisse festgestellt werden konnten und ihre Abschiebung bzw. Rückführung vorübergehend ausgesetzt wurde. Ihr Aufenthalt wird geduldet. Die Bescheinigung zur Aussetzung der Abschiebung „Duldung“ ist kein Aufenthalttitel. Sie bescheinigt lediglich, dass die festgestellte Ausreisepflicht für einen benannten Zeitraum nicht vollzogen wird. Unter bestimmte Umstände können langjährig Geduldete, zur Vermeidung von Kettenduldungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltgesetz erhalten.§ 60a Duldung Geduldete sind verpflichtet in Übergangsheimen oder andere städtischen Unterkünfte zu wohnen. Ihr Aufenthalt ist räumlich eingeschränkt.
Geduldete erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie sind über das zuständige Sozialamt kranken versichert und erhalten nur die lebensnotwendigen Leistungen Asylbewerberleistungsgesetz Im ersten Jahr nach der Einreise ist die Erwerbstätigkeit der Asylbewerber nicht erlaubt. Für die Dauer des Asylverfahrens ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen und nach Vorrangsprüfung des Arbeitsmarktes durch die Agentur für Arbeit möglich.
Weitere Informationen:
www.fluechtlingsrat-nrw.de
Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Integrationsbeauftragte
Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörigen aber auch anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sind, haben einen rechtlichen Anspruch ihren Ehegatten und ihre Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, nachzuholen. Für den Nachzug von Familienangehörigen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. Nachweis von regelmäßigen Einkommen, Nachweis von Integrationsbemühungen (Besuch Deutschkurs im Heimatland) u.a..Aufenthaltgesetz § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
Aufenthaltgesetz § 29 Familiennachzug zu Ausländern
Wir helfen Ihnen und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen bzgl. Familienzusammenführung und Nachholen von Familienangehörigen. Kontakt Integrationsbeauftragte



